UPDATE vom 08.08.22:Aufgrund einer Vielzahl von Anfragen und breiter Berichterstattung zu dem Urteil dürfen wir auf Folgendes hinweisen:Das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichtes bezieht sich ausschließlich auf den Tatbestand des § 279 StGB und nicht auf die §§ 277, 278 StGB, siehe Urteilsgründe Seite 3, unter II.„Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft kommt es deshalb im Rahmen des § 279 StGB – anders als bei §§ 277 und 278 StGB – nicht darauf an, ob vor der Ausstellung des Attestes auch eine körperliche Untersuchung der Angeklagten stattgefunden hat. Festzustellen ist demnach die Unwahrheit der Aussage über den Gesundheitszustand als solchen.“