Die bisherige höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Gleichbehandlungsgebot im publizistischen Wettbewerb stellt insbesondere aufgrund der verfassungsrechtlichen Wertung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gesteigerte Anforderungen an die Ungleichbehandlung von Journalisten. In diesem Zusammenhang erscheint jedenfalls die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Pressemitteilungen nur einem exklusiven Kreis an Journalisten zur Verfügung zu stellen, für die benachteiligten Journalisten besonders schwerwiegend, zumal das Bundesverfassungsgericht bei der beabsichtigten Gewährleistung der Professionalität auf die Einschätzung eines privaten Vereins vertraut. Im Zusammenhang mit exklusiven Pressemitteilungen für die Landespressekonferenz hat das VG Stuttgart insoweit entschieden, dass einer Landespressekonferenz rechtlich kein besonderer Status und insbesondere kein Monopol der Erlangung von presseerheblichen Informationen zukomme, sodass die Mitgliedschaft in der Landespressekonferenz keinen sachlichen Grund zur Ungleichbehandlung darstelle.