Ebenso wenig stellt die Aufforderung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB dar.
Zwar wäre es denkbar, dass der Aufgeforderte, der der Aufforderung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nachkommt, hierdurch eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Der Aufgeforderte handelt insofern
jedoch eigenverantwortlich, sodass allenfalls eine
(straflose) Teilnahme zur Selbstverletzung in Betracht käme.
Landtag von Baden-Württemberg - Drucksache 16 / 8867 - 10. 11. 2020
Punkt 3.
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/8000/16_8867_D.pdf